Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite.
Dieser
Teilbereich
ist
speziell
für
Sie
als
Arzt/Ärztin
eingerichtet
und
soll
eine
gute
Zusammenarbeit
ermöglichen.
Genaue
Informationen
für
Ärzte
erhalten
Sie
auf
der
Seite
des
DVE
(deutscher
Verband
der
Ergotherapeuten),
bei
dem
unsere
Praxis
für
Ergotherapie
&
Handrehabilitation
Mitglied
ist.
Zunächst
möchten
wir
Sie
darauf
hinweisen,
dass
wir
Therapeuten
als
Heilmittelerbringer
der
Prüfpflicht
unterliegen.
Das
heißt,
wir
müssen
jede
Verordnung
auf
ihre
Richtigkeit
überprüfen,
um
Sie
vor
Regressen
und
uns
vor
Absetzungen
der
Krankenkassen
zu
schützen.
Sollte
gegebenenfalls
aus
diesen Gründen eine Änderung Ihrer Verordnung nötig sein, bitten wir Sie, uns dabei zu unterstützen.
Herzlichen Dank!
Unsere
Praxis
nimmt
die
wirtschaftliche
Verantwortung
als
ergotherapeutischer
Heilmittelerbringer
und
damit
Teil
unseres
Gesundheitssystems
sehr
ernst
und
gestalten
den
therapeutischen
Prozess
zieldefiniert
und
lösungsorientiert.
Dabei setzen sich unsere Therapeuten für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit ein.
Wir
sind
bestrebt
den
Top-down-Ansatz
der
ICF
zu
verfolgen
und
gehen
dabei
klientenzentriert
und
betätigungsorientiert
vor.
Wir
gestalten
dabei
den
Behandlungsprozess
der
Patienten
so
effektiv
und
damit
so
wirtschaftlich
wie
möglich.
Unsere
Therapeuten
beziehen
das
Umfeld
in
die
Therapieprozess
mit
ein.
Wir
sind
von
der
Wichtigkeit
des
Umfeldes
für
das
Gesundheitsempfinden,
als
einen
bedeutsamen
Beeinflussungsfaktor,
im
Sinne
der
ICF,
überzeugt.
Wir
suchen
bei
Bedarf
den
Kontakt
zu
Ihnen,
um
die
Behandlungsplanung
gegebenenfalls
mit
Ihnen
im
Dialog zu spezifizieren.
Sie erhalten von uns betätigungsorientierte, aussagekräftige Berichte.
Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:
Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10 Code und Klartext)
Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung
genaue
Bezeichnung
des
Heilmittels
(motorisch-funktionelle
Behandlung,
sensomotorisch
perzeptive
Behandlung, Hirnleistungstraining, psychisch-
funktionelle Behandlung)
Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro Woche) der Leistung
Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls
medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Weitere Besonderheiten:
langfristiger
Heilmittelbedarf:
einige
Krankheitsbilder
können
extrabudgetär
verordnet
werden.
Das
Merkblatt
für
langfristigen Heilmittelbedarf des DVE
finden Sie
hier.
Individuelle
Schienenversorgung:
Schienen
werden
von
Ergotherapeuten
selbst
hergestellt
und
individuell
angepasst.
Eine
Schiene
soll
auf
dem
Verordnungsblatt
Nr.
18,
immer
in
Verbindung
mit
einem
vorrangigen
oder
optionalen
Heilmittel
verordnet
werden.
Wie
viele
Behandlungseinheiten
mit
der
Schiene
verordnet
werden,
entscheidet
der
Einzelfall,
jedoch
sollte
immer
mindestens
1
Einheit
verordnet
werden,
die
zur
Überprüfung
und
ggf.
Korrektur
der
Passform
dient.
Leider
können
keine
anderen
Verordnungsformulare
abgerechnet
werden
(rosa
Rezept).
Für
die
ergotherapeutischen
Schienen
wird
keine
Zuzahlung
erhoben,
außerdem
belasten
sie
nicht
das
ärztliche
Budget.
Bei
der
feststehenden
Abrechnungspositionsnummer
ist
sichergestellt,
dass
diese
Leistungen
nicht
zu
Lasten
der
Arztpraxis
gehen.
(Quelle: DVE Karlsbad)
Eine
Ausfüllhilfe für ergotherapeutische Verordnungen
finden Sie
hier.
Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten
Aufgrund
stetig
steigender
Kosten
bleiben
die
Heilmittelverordnungen
im
Fokus
der
gesetzlichen
Krankenkassen.
Verstöße
gegen
die
Heilmittel-
Richtlinie sowie unvollständig oder falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen führen vermehrt zu Prüfanträgen der Krankenkassen.
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
und
Richtgrößen
sind
in
Verträgen
der
Kassenärztlichen
Vereinigungen
mit
den
Krankenkassen
geregelt.
Um
Patient/innen
mit
den
medizinisch
notwendigen
Heilmitteln
versorgen
zu
können,
ist
die
Kenntnis
der
Richtgrößen,
der
Vorab-Praxisbesonderheiten
und
des
langfristigen Heilmittelbedarfs wichtig. Die jeweils für Sie geltenden Richtgrößen finden Sie auf der Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Die
Verordnung
von
Ergotherapie
ist
für
viele
Patientengruppen
erleichtert,
da
es
seit
Anfang
2013
die
bundeseinheitlichen
Listen
mit
den
Diagnosen
zu
Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf gibt.
Was ist noch wichtig?
Jede
Verordnung
muss
ein
Kreuz
enthalten,
ob
es
sich
um
eine
Erst-
oder
Folgeverordnung
oder
eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
handelt.
Eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
muss
in
jedem
Fall
eine
Begründung
unten
links
im
dafür
vorgesehenen
Feld
enthalten.
Dies
ist
auch
dann
erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.
Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?
Aufgrund
der
„Prüfpflichturteile“
des
Bundessozialgerichts
(BSG)
von
2009
und
2010
müssen
die
Heilmittelerbringer
die
Verordnung
auf
Vollständigkeit
und
Plausibilität
prüfen.
Maßstäbe
dafür
sind
aus
professioneller
Sicht
erkennbare
Fehler
und
Übereinstimmung
mit
der
Heilmittel-Richtlinie.
Nach
Auffassung
des
BSG
ist
eine
korrekte
Verordnung
notwendige
Voraussetzung
für
den
Beginn
der
Behandlung
und
die
Abrechnung
der
Leistungen.
Gemäß
der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei:
Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie
Abweichung von der Frequenz
Änderung des Behandlungsbeginns
Dies
wird
auf
der
Rückseite
der
Verordnung
unten
links
dokumentiert.
Alle
anderen
Änderungen
sind
vom
Arzt
vorzunehmen
und
durch
eine
erneute
Unterschrift
mit
Angabe
des
Datums
und
Praxisstempel
zu
bestätigen.
Die
Verträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
sowie
schriftliche
Zusagen
einzelner
Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.
Daher:
Wenn
eine
ergotherapeutische
Praxis
mit
der
Bitte
um
Korrektur
der
Verordnung
zu
Ihnen
kommt,
ärgern
Sie
sich
nicht
und
ändern
Sie
diese
–
soweit
Sie
darin
noch
Ihre
Verantwortung
für
die
Therapieentscheidung
sehen.
Eine
Änderung
der
Formalien
schützt
Sie
vor
einem
Regress
und
den
Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!
Heilmittel-Richtlinie
Die
Heilmittel-Richtlinie
(HMR)
wird
vom
Gemeinsamen
Bundesausschuss
entwickelt
und
dient
der
Sicherung
einer
nach
den
Regeln
der
ärztlichen
Kunst
und
unter
Berücksichtigung
des
allgemein
anerkannten
Standes
der
medizinischen
Erkenntnisse
ausreichenden,
zweckmäßigen
und
wirtschaftlichen
Versorgung
der
Versicherten
mit
Heilmitteln.
Der
Heilmittelkatalog
ordnet
die
Diagnosen
den
Diagnosegruppen
zu
und
diesen
dann
jeweils
die
ergotherapeutischen
Maßnahmen,
die
verordnet
werden
können.
Auch
legt
der
Heilmittelkatalog
die
Gesamtverordnungsmenge
im
Regelfall
und
die
Höchstverordnungsmenge
je
Verordnung
fest.
Ergänzt
wird
die
Heilmittel-Richtlinie
durch
die
Rahmenverträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
bundesweit.
In
den
Rahmenverträgen
werden
die
Einzelheiten
der
Versorgung
mit
Ergotherapie
geregelt;
wichtige
Bestandteile
sind
neben
der
Vergütungsvereinbarung
die
Fortbildungsverpflichtung
(nicht
überall)
und
die
Leistungsbeschreibung.
In
der
Leistungsbeschreibung
werden
die
Indikationen,
die
Ziele
und
die
Behandlungsmethoden
der
vier
ergotherapeutischen
Maßnahmen
näher
beschrieben.
Nur
eine
Behandlung,
die
im
zeitlichen
und
inhaltlichen
Umfang
der
Leistungsbeschreibung
entspricht,
kann
mit
den
Krankenkassen
abgerechnet
werden.
Gern
stellen
wir
Ihnen
diese
als Download nachfolgend zur Verfügung:
•
Heilmittel-Richtlinie
hier
•
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
hier
•
Leistungsbeschreibung Ergotherapie
hier
Alle
Maßnahmen
der
Ergotherapie
zielen
auf
eine
Wiederherstellung,
Verbesserung,
Erhaltung
oder
Kompensation
der
krankheitsbedingt
gestörten
motorischen,
sensorischen,
psychischen
und
kognitiven
Funktionen
und
Fähigkeiten.
In
unserer
Praxis
wird
in
Anlehnung
an
das
ICF-Modell
mit
handlungs-
und
zielorientierten
Methoden
gearbeitet.
Zur
Anwendung
kommen
adaptierte
Übungsmaterialien
sowie
funktionelle,
spielerische,
handwerkliche,
gestalterische
Techniken
und
alltagsrelevante
Übungen.
Ergotherapeutische
Maßnahmen
können
auch
Beratungen
zur
Schul-,
Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeld-anpassung sein.
(Quelle: www.heilmittelkatalog.de)
Folgende Maßnahmen dürfen laut Heilmittelkatalog verordnet werden:
motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten Behandlungsdauer):
sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten Behandlungsdauer)
psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten Behandlungsdauer)
Hirnleistungstraining
Therapieergänzende Maßnahmen (dazu gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die Herstellung und Anpassung temporärer Schienen)
Für
weitere
Fragen
oder
ein
persönliches
Gespräch
stehe
ich
gerne
jederzeit
zur
Verfügung.
Ich
freue
mich
auf
eine
gute
Zusammenarbeit,
Email:
info@borna-ergotherapie.de
Informationen für Ärzte
Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite.
Dieser
Teilbereich
ist
speziell
für
Sie
als
Arzt/Ärztin
eingerichtet
und
soll
eine
gute
Zusammenarbeit
ermöglichen.
Genaue
Informationen
für
Ärzte
erhalten
Sie
auf
der
Seite
des
DVE
(deutscher
Verband
der
Ergotherapeuten),
bei
dem
unsere
Praxis
für
Ergotherapie
&
Handrehabilitation
Mitglied
ist.
Zunächst
möchten
wir
Sie
darauf
hinweisen,
dass
wir
Therapeuten
als
Heilmittelerbringer
der
Prüfpflicht
unterliegen.
Das
heißt,
wir
müssen
jede
Verordnung
auf
ihre
Richtigkeit
überprüfen,
um
Sie
vor
Regressen
und
uns
vor
Absetzungen
der
Krankenkassen
zu
schützen.
Sollte
gegebenenfalls
aus
diesen
Gründen
eine
Änderung
Ihrer
Verordnung
nötig
sein,
bitten
wir
Sie,
uns
dabei
zu
unterstützen.
Herzlichen Dank!
Unsere
Praxis
nimmt
die
wirtschaftliche
Verantwortung
als
ergotherapeutischer
Heilmittelerbringer
und
damit
Teil
unseres
Gesundheitssystems
sehr
ernst
und
gestalten
den
therapeutischen
Prozess
zieldefiniert
und
lösungsorientiert.
Dabei
setzen
sich
unsere
Therapeuten
für
eine
interdisziplinäre
Zusammenarbeit ein.
Wir
sind
bestrebt
den
Top-down-Ansatz
der
ICF
zu
verfolgen
und
gehen
dabei
klientenzentriert
und
betätigungsorientiert
vor.
Wir
gestalten
dabei
den
Behandlungsprozess
der
Patienten
so
effektiv
und
damit
so
wirtschaftlich
wie
möglich.
Unsere
Therapeuten
beziehen
das
Umfeld
in
die
Therapieprozess
mit
ein.
Wir
sind
von
der
Wichtigkeit
des
Umfeldes
für
das
Gesundheitsempfinden,
als
einen
bedeutsamen
Beeinflussungsfaktor,
im
Sinne
der
ICF,
überzeugt.
Wir
suchen
bei
Bedarf
den
Kontakt
zu Ihnen, um die Behandlungsplanung gegebenenfalls mit Ihnen im Dialog zu spezifizieren.
Sie erhalten von uns betätigungsorientierte, aussagekräftige Berichte.
Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:
Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10 Code
und Klartext)
Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung
genaue Bezeichnung des Heilmittels (motorisch-
funktionelle Behandlung, sensomotorisch
perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining,
psychisch-funktionelle Behandlung)
Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro
Woche) der Leistung
Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung,
Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des
Regelfalls
medizinische Begründung bei Verordnungen
außerhalb des Regelfalls
Weitere Besonderheiten:
langfristiger
Heilmittelbedarf:
einige
Krankheitsbilder
können
extrabudgetär verordnet werden.
Das
Merkblatt
für
langfristigen
Heilmittelbedarf
des
DVE
finden Sie
hier.
Individuelle
Schienenversorgung:
Schienen
werden
von
Ergotherapeuten
selbst
hergestellt
und
individuell
angepasst.
Eine
Schiene
soll
auf
dem
Verordnungsblatt
Nr.
18,
immer
in
Verbindung
mit
einem
vorrangigen
oder
optionalen
Heilmittel
verordnet
werden.
Wie
viele
Behandlungseinheiten
mit
der
Schiene
verordnet
werden,
entscheidet
der
Einzelfall,
jedoch
sollte
immer
mindestens
1
Einheit
verordnet
werden,
die
zur
Überprüfung
und
ggf.
Korrektur
der
Passform
dient.
Leider
können
keine
anderen
Verordnungsformulare
abgerechnet
werden
(rosa
Rezept).
Für
die
ergotherapeutischen
Schienen
wird
keine
Zuzahlung
erhoben,
außerdem
belasten
sie
nicht
das
ärztliche
Budget.
Bei
der
feststehenden
Abrechnungspositionsnummer
ist
sichergestellt,
dass
diese
Leistungen
nicht
zu
Lasten
der
Arztpraxis
gehen.
(Quelle:
DVE
Karlsbad)
Eine Ausfüllhilfe für ergotherapeutische Verordnungen finden Sie hier.
Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten
Aufgrund
stetig
steigender
Kosten
bleiben
die
Heilmittelverordnungen
im
Fokus
der
gesetzlichen
Krankenkassen.
Verstöße
gegen
die
Heilmittel-Richtlinie
sowie
unvollständig
oder
falsch
ausgestellte
Heilmittelverordnungen führen vermehrt zu Prüfanträgen der Krankenkassen.
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
und
Richtgrößen
sind
in
Verträgen
der
Kassenärztlichen
Vereinigungen
mit
den
Krankenkassen
geregelt.
Um
Patient/innen
mit
den
medizinisch
notwendigen
Heilmitteln
versorgen
zu
können,
ist
die
Kenntnis
der
Richtgrößen,
der
Vorab-Praxisbesonderheiten
und
des
langfristigen
Heilmittelbedarfs
wichtig.
Die
jeweils
für
Sie
geltenden
Richtgrößen
finden
Sie
auf
der
Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Die
Verordnung
von
Ergotherapie
ist
für
viele
Patientengruppen
erleichtert,
da
es
seit
Anfang
2013
die
bundeseinheitlichen
Listen
mit
den
Diagnosen
zu
Praxisbesonderheiten
und
langfristigem
Heilmittelbedarf gibt.
Was ist noch wichtig?
Jede
Verordnung
muss
ein
Kreuz
enthalten,
ob
es
sich
um
eine
Erst-
oder
Folgeverordnung
oder
eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
handelt.
Eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
muss
in
jedem
Fall
eine
Begründung
unten
links
im
dafür
vorgesehenen
Feld
enthalten.
Dies
ist
auch
dann
erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.
Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?
Aufgrund
der
„Prüfpflichturteile“
des
Bundessozialgerichts
(BSG)
von
2009
und
2010
müssen
die
Heilmittelerbringer
die
Verordnung
auf
Vollständigkeit
und
Plausibilität
prüfen.
Maßstäbe
dafür
sind
aus
professioneller
Sicht
erkennbare
Fehler
und
Übereinstimmung
mit
der
Heilmittel-Richtlinie.
Nach
Auffassung
des
BSG
ist
eine
korrekte
Verordnung
notwendige
Voraussetzung
für
den
Beginn
der
Behandlung
und
die
Abrechnung
der
Leistungen.
Gemäß
der
Heilmittel-Richtlinie
darf
der
Therapeut
Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei:
Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie
Abweichung von der Frequenz
Änderung des Behandlungsbeginns
Dies
wird
auf
der
Rückseite
der
Verordnung
unten
links
dokumentiert.
Alle
anderen
Änderungen
sind
vom
Arzt
vorzunehmen
und
durch
eine
erneute
Unterschrift
mit
Angabe
des
Datums
und
Praxisstempel
zu
bestätigen.
Die
Verträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
sowie
schriftliche
Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.
Daher:
Wenn
eine
ergotherapeutische
Praxis
mit
der
Bitte
um
Korrektur
der
Verordnung
zu
Ihnen
kommt,
ärgern
Sie
sich
nicht
und
ändern
Sie
diese
–
soweit
Sie
darin
noch
Ihre
Verantwortung
für
die
Therapieentscheidung
sehen.
Eine
Änderung
der
Formalien
schützt
Sie
vor
einem
Regress
und
den
Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!
Heilmittel-Richtlinie
Die
Heilmittel-Richtlinie
(HMR)
wird
vom
Gemeinsamen
Bundesausschuss
entwickelt
und
dient
der
Sicherung
einer
nach
den
Regeln
der
ärztlichen
Kunst
und
unter
Berücksichtigung
des
allgemein
anerkannten
Standes
der
medizinischen
Erkenntnisse
ausreichenden,
zweckmäßigen
und
wirtschaftlichen
Versorgung
der
Versicherten
mit
Heilmitteln.
Der
Heilmittelkatalog
ordnet
die
Diagnosen
den
Diagnosegruppen
zu
und
diesen
dann
jeweils
die
ergotherapeutischen
Maßnahmen,
die
verordnet
werden
können.
Auch
legt
der
Heilmittelkatalog
die
Gesamtverordnungsmenge
im
Regelfall
und
die
Höchstverordnungsmenge
je
Verordnung
fest.
Ergänzt
wird
die
Heilmittel-Richtlinie
durch
die
Rahmenverträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
bundesweit.
In
den
Rahmenverträgen
werden
die
Einzelheiten
der
Versorgung
mit
Ergotherapie
geregelt;
wichtige
Bestandteile
sind
neben
der
Vergütungsvereinbarung
die
Fortbildungsverpflichtung
(nicht
überall)
und
die
Leistungsbeschreibung.
In
der
Leistungsbeschreibung
werden
die
Indikationen,
die
Ziele
und
die
Behandlungsmethoden
der
vier
ergotherapeutischen
Maßnahmen
näher
beschrieben.
Nur
eine
Behandlung,
die
im
zeitlichen
und
inhaltlichen
Umfang
der
Leistungsbeschreibung
entspricht,
kann
mit
den
Krankenkassen
abgerechnet
werden. Gern stellen wir Ihnen diese als Download nachfolgend zur Verfügung:
•
Heilmittel-Richtlinie
hier
•
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
hier
•
Leistungsbeschreibung Ergotherapie
hier
Alle
Maßnahmen
der
Ergotherapie
zielen
auf
eine
Wiederherstellung,
Verbesserung,
Erhaltung
oder
Kompensation
der
krankheitsbedingt
gestörten
motorischen,
sensorischen,
psychischen
und
kognitiven
Funktionen
und
Fähigkeiten.
In
unserer
Praxis
wird
in
Anlehnung
an
das
ICF-Modell
mit
handlungs-
und
zielorientierten
Methoden
gearbeitet.
Zur
Anwendung
kommen
adaptierte
Übungsmaterialien
sowie
funktionelle,
spielerische,
handwerkliche,
gestalterische
Techniken
und
alltagsrelevante
Übungen.
Ergotherapeutische
Maßnahmen
können
auch
Beratungen
zur
Schul-,
Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeld-anpassung sein.
(Quelle: www.heilmittelkatalog.de)
Folgende Maßnahmen dürfen laut Heilmittelkatalog verordnet werden:
motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten Behandlungsdauer):
sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten Behandlungsdauer)
psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten Behandlungsdauer)
Hirnleistungstraining
Therapieergänzende Maßnahmen (dazu gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die
Herstellung und Anpassung temporärer Schienen)
Informationen für Ärzte
Für weitere Fragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit,
Email: info@borna-ergotherapie.de
Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite.
Dieser
Teilbereich
ist
speziell
für
Sie
als
Arzt/Ärztin
eingerichtet
und
soll
eine
gute
Zusammenarbeit
ermöglichen.
Genaue
Informationen
für
Ärzte
erhalten
Sie
auf
der
Seite
des
DVE
(deutscher
Verband
der
Ergotherapeuten),
bei
dem
unsere
Praxis
für
Ergotherapie
&
Handrehabilitation
Mitglied
ist.
Zunächst
möchten
wir
Sie
darauf
hinweisen,
dass
wir
Therapeuten
als
Heilmittelerbringer
der
Prüfpflicht
unterliegen.
Das
heißt,
wir
müssen
jede
Verordnung
auf
ihre
Richtigkeit
überprüfen,
um
Sie
vor
Regressen
und
uns
vor
Absetzungen
der
Krankenkassen
zu
schützen.
Sollte
gegebenenfalls
aus
diesen
Gründen
eine
Änderung
Ihrer
Verordnung
nötig
sein,
bitten
wir
Sie, uns dabei zu unterstützen.
Herzlichen Dank!
Unsere
Praxis
nimmt
die
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Verantwortung
als
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Heilmittelerbringer
und
damit
Teil
unseres
Gesundheitssystems
sehr
ernst
und
gestalten
den
therapeutischen
Prozess
zieldefiniert
und
lösungsorientiert.
Dabei
setzen
sich
unsere
Therapeuten
für
eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit ein.
Wir
sind
bestrebt
den
Top-down-Ansatz
der
ICF
zu
verfolgen
und
gehen
dabei
klientenzentriert
und
betätigungsorientiert
vor.
Wir
gestalten
dabei
den
Behandlungsprozess
der
Patienten
so
effektiv
und
damit
so
wirtschaftlich
wie
möglich.
Unsere
Therapeuten
beziehen
das
Umfeld
in
die
Therapieprozess
mit
ein.
Wir
sind
von
der
Wichtigkeit
des
Umfeldes
für
das
Gesundheitsempfinden,
als
einen
bedeutsamen
Beeinflussungsfaktor,
im
Sinne
der
ICF,
überzeugt.
Wir
suchen
bei
Bedarf
den
Kontakt
zu
Ihnen,
um
die
Behandlungsplanung
gegebenenfalls
mit
Ihnen
im
Dialog zu spezifizieren.
Sie
erhalten
von
uns
betätigungsorientierte,
aussagekräftige Berichte.
Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung
„Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:
Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10
Code und Klartext)
Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung
genaue Bezeichnung des Heilmittels (motorisch-
funktionelle Behandlung, sensomotorisch
perzeptive
Behandlung,
Hirnleistungstraining, psychisch-
funktionelle
Behandlung)
Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro
Woche) der Leistung
Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung,
Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des
Regelfalls
medizinische Begründung bei Verordnungen
außerhalb des Regelfalls
Weitere Besonderheiten:
langfristiger
Heilmittelbedarf:
einige
Krankheitsbilder
können
extrabudgetär
verordnet
werden.
Das
Merkblatt
für
langfristigen
Heilmittelbedarf
des
DVE
finden Sie
hier.
Individuelle
Schienenversorgung:
Schienen
werden
von
Ergotherapeuten
selbst
hergestellt
und
individuell
angepasst.
Eine
Schiene
soll
auf
dem
Verordnungsblatt
Nr.
18,
immer
in
Verbindung
mit
einem
vorrangigen
oder
optionalen
Heilmittel
verordnet
werden.
Wie
viele
Behandlungseinheiten
mit
der
Schiene
verordnet
werden,
entscheidet
der
Einzelfall,
jedoch
sollte
immer
mindestens
1
Einheit
verordnet
werden,
die
zur
Überprüfung
und
ggf.
Korrektur
der
Passform
dient.
Leider
können
keine
anderen
Verordnungsformulare
abgerechnet
werden
(rosa
Rezept).
Für
die
ergotherapeutischen
Schienen
wird
keine
Zuzahlung
erhoben,
außerdem
belasten
sie
nicht
das
ärztliche
Budget.
Bei
der
feststehenden
Abrechnungspositionsnummer
ist
sichergestellt,
dass
diese
Leistungen
nicht
zu
Lasten
der
Arztpraxis
gehen.
(Quelle: DVE Karlsbad)
Eine
Ausfüllhilfe
für
ergotherapeutische
Verordnungen
finden Sie
hier.
Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten
Aufgrund
stetig
steigender
Kosten
bleiben
die
Heilmittelverordnungen
im
Fokus
der
gesetzlichen
Krankenkassen.
Verstöße
gegen
die
Heilmittel-
Richtlinie
sowie
unvollständig
oder
falsch
ausgestellte
Heilmittelverordnungen
führen
vermehrt
zu Prüfanträgen der Krankenkassen.
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
und
Richtgrößen
sind
in
Verträgen
der
Kassenärztlichen
Vereinigungen
mit
den
Krankenkassen
geregelt.
Um
Patient/innen
mit
den
medizinisch
notwendigen
Heilmitteln
versorgen
zu
können,
ist
die
Kenntnis
der
Richtgrößen,
der
Vorab-Praxisbesonderheiten
und
des
langfristigen
Heilmittelbedarfs
wichtig.
Die
jeweils
für
Sie
geltenden
Richtgrößen
finden
Sie
auf
der
Homepage
Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Die
Verordnung
von
Ergotherapie
ist
für
viele
Patientengruppen
erleichtert,
da
es
seit
Anfang
2013
die
bundeseinheitlichen
Listen
mit
den
Diagnosen
zu
Praxisbesonderheiten
und
langfristigem
Heilmittelbedarf gibt.
Was ist noch wichtig?
Jede
Verordnung
muss
ein
Kreuz
enthalten,
ob
es
sich
um
eine
Erst-
oder
Folgeverordnung
oder
eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
handelt.
Eine
Verordnung
außerhalb
des
Regelfalls
muss
in
jedem
Fall
eine
Begründung
unten
links
im
dafür
vorgesehenen
Feld
enthalten.
Dies
ist
auch
dann
erforderlich,
wenn
eine
Krankenkasse
auf
das
Genehmigungsverfahren verzichtet hat.
Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert
werden?
Aufgrund
der
„Prüfpflichturteile“
des
Bundessozialgerichts
(BSG)
von
2009
und
2010
müssen
die
Heilmittelerbringer
die
Verordnung
auf
Vollständigkeit
und
Plausibilität
prüfen.
Maßstäbe
dafür
sind
aus
professioneller
Sicht
erkennbare
Fehler
und
Übereinstimmung
mit
der
Heilmittel-Richtlinie.
Nach
Auffassung
des
BSG
ist
eine
korrekte
Verordnung
notwendige
Voraussetzung
für
den
Beginn
der
Behandlung
und
die
Abrechnung
der
Leistungen.
Gemäß
der
Heilmittel-Richtlinie
darf
der
Therapeut
Änderungen
nur
nach
Absprache
mit
dem
Arzt vornehmen bei:
Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie
Abweichung von der Frequenz
Änderung des Behandlungsbeginns
Dies
wird
auf
der
Rückseite
der
Verordnung
unten
links
dokumentiert.
Alle
anderen
Änderungen
sind
vom
Arzt
vorzunehmen
und
durch
eine
erneute
Unterschrift
mit
Angabe
des
Datums
und
Praxisstempel
zu
bestätigen.
Die
Verträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
sowie
schriftliche
Zusagen
einzelner
Kassen
sehen
ggf.
noch
weitere
Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.
Daher:
Wenn
eine
ergotherapeutische
Praxis
mit
der
Bitte
um
Korrektur
der
Verordnung
zu
Ihnen
kommt,
ärgern
Sie
sich
nicht
und
ändern
Sie
diese
–
soweit
Sie
darin
noch
Ihre
Verantwortung
für
die
Therapieentscheidung
sehen.
Eine
Änderung
der
Formalien
schützt
Sie
vor
einem
Regress
und
den
Heilmittelerbringer
vor
der
Verweigerung
der
Vergütung!
Heilmittel-Richtlinie
Die
Heilmittel-Richtlinie
(HMR)
wird
vom
Gemeinsamen
Bundesausschuss
entwickelt
und
dient
der
Sicherung
einer
nach
den
Regeln
der
ärztlichen
Kunst
und
unter
Berücksichtigung
des
allgemein
anerkannten
Standes
der
medizinischen
Erkenntnisse
ausreichenden,
zweckmäßigen
und
wirtschaftlichen
Versorgung
der
Versicherten
mit
Heilmitteln.
Der
Heilmittelkatalog
ordnet
die
Diagnosen
den
Diagnosegruppen
zu
und
diesen
dann
jeweils
die
ergotherapeutischen
Maßnahmen,
die
verordnet
werden
können.
Auch
legt
der
Heilmittelkatalog
die
Gesamtverordnungsmenge
im
Regelfall
und
die
Höchstverordnungsmenge
je
Verordnung
fest.
Ergänzt
wird
die
Heilmittel-Richtlinie
durch
die
Rahmenverträge
des
DVE
mit
den
Krankenkassen
bundesweit.
In
den
Rahmenverträgen
werden
die
Einzelheiten
der
Versorgung
mit
Ergotherapie
geregelt;
wichtige
Bestandteile
sind
neben
der
Vergütungsvereinbarung
die
Fortbildungsverpflichtung
(nicht
überall)
und
die
Leistungsbeschreibung.
In
der
Leistungsbeschreibung
werden
die
Indikationen,
die
Ziele
und
die
Behandlungsmethoden
der
vier
ergotherapeutischen
Maßnahmen
näher
beschrieben.
Nur
eine
Behandlung,
die
im
zeitlichen
und
inhaltlichen
Umfang
der
Leistungsbeschreibung
entspricht,
kann
mit
den
Krankenkassen
abgerechnet
werden.
Gern
stellen
wir
Ihnen
diese
als
Download
nachfolgend
zur
Verfügung:
•
Heilmittel-Richtlinie
hier
•
Zuordnung
der
Heilmittel
zu
Indikationen
hier
•
Leistungsbeschreibung Ergotherapie
hier
Alle
Maßnahmen
der
Ergotherapie
zielen
auf
eine
Wiederherstellung,
Verbesserung,
Erhaltung
oder
Kompensation
der
krankheitsbedingt
gestörten
motorischen,
sensorischen,
psychischen
und
kognitiven
Funktionen
und
Fähigkeiten.
In
unserer
Praxis
wird
in
Anlehnung
an
das
ICF-Modell
mit
handlungs-
und
zielorientierten
Methoden
gearbeitet.
Zur
Anwendung
kommen
adaptierte
Übungsmaterialien
sowie
funktionelle,
spielerische,
handwerkliche,
gestalterische
Techniken
und
alltagsrelevante
Übungen.
Ergotherapeutische
Maßnahmen
können
auch
Beratungen
zur
Schul-,
Arbeitsplatz,
Wohnraum-
und
Umfeld-anpassung
sein.
(Quelle: www.heilmittelkatalog.de)
Folgende
Maßnahmen
dürfen
laut
Heilmittelkatalog
verordnet werden:
motorisch-funktionelle Behandlung (30
Minuten Behandlungsdauer):
sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45
Minuten Behandlungsdauer)
psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten
Behandlungsdauer)
Hirnleistungstraining
Therapieergänzende Maßnahmen (dazu
gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die Herstellung
und Anpassung temporärer Schienen)
Für
weitere
Fragen
oder
ein
persönliches
Gespräch
stehe
ich
gerne
jederzeit
zur
Verfügung.
Ich
freue
mich
auf
eine
gute
Zusammenarbeit,
Email:
info@borna-ergotherapie.de
Informationen für Ärzte