Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite. Dieser Teilbereich ist speziell für Sie als Arzt/Ärztin eingerichtet und soll eine gute Zusammenarbeit ermöglichen. Genaue Informationen für Ärzte erhalten Sie auf der Seite des DVE (deutscher Verband der Ergotherapeuten), bei dem unsere Praxis für Ergotherapie & Handrehabilitation Mitglied ist. Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir Therapeuten als Heilmittelerbringer der Prüfpflicht unterliegen. Das heißt, wir müssen jede Verordnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, um Sie vor Regressen und uns vor Absetzungen der Krankenkassen zu schützen. Sollte gegebenenfalls aus diesen Gründen eine Änderung Ihrer Verordnung nötig sein, bitten wir Sie, uns dabei zu unterstützen. Herzlichen Dank! Unsere Praxis nimmt die wirtschaftliche Verantwortung als ergotherapeutischer Heilmittelerbringer und damit Teil unseres Gesundheitssystems sehr ernst und gestalten den therapeutischen Prozess zieldefiniert und lösungsorientiert. Dabei setzen sich unsere Therapeuten für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit ein. Wir sind bestrebt den Top-down-Ansatz der ICF zu verfolgen und gehen dabei klientenzentriert und betätigungsorientiert vor. Wir gestalten dabei den Behandlungsprozess der Patienten so effektiv und damit so wirtschaftlich wie möglich. Unsere Therapeuten beziehen das Umfeld in die Therapieprozess mit ein. Wir sind von der Wichtigkeit des Umfeldes für das Gesundheitsempfinden, als einen bedeutsamen Beeinflussungsfaktor, im Sinne der ICF, überzeugt. Wir suchen bei Bedarf den Kontakt zu Ihnen, um die Behandlungsplanung gegebenenfalls mit Ihnen im Dialog zu spezifizieren. Sie erhalten von uns betätigungsorientierte, aussagekräftige Berichte.

Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:

Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10 Code und Klartext) Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung genaue Bezeichnung des Heilmittels (motorisch-funktionelle Behandlung, sensomotorisch perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining, psychisch- funktionelle Behandlung) Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro Woche) der Leistung Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Weitere Besonderheiten:

langfristiger Heilmittelbedarf: einige Krankheitsbilder können extrabudgetär verordnet werden. Das Merkblatt für langfristigen Heilmittelbedarf des DVE finden Sie hier. Individuelle Schienenversorgung: Schienen werden von Ergotherapeuten selbst hergestellt und individuell angepasst. Eine Schiene soll auf dem Verordnungsblatt Nr. 18, immer in Verbindung mit einem vorrangigen oder optionalen Heilmittel verordnet werden. Wie viele Behandlungseinheiten mit der Schiene verordnet werden, entscheidet der Einzelfall, jedoch sollte immer mindestens 1 Einheit verordnet werden, die zur Überprüfung und ggf. Korrektur der Passform dient. Leider können keine anderen Verordnungsformulare abgerechnet werden (rosa Rezept). Für die ergotherapeutischen Schienen wird keine Zuzahlung erhoben, außerdem belasten sie nicht das ärztliche Budget. Bei der feststehenden Abrechnungspositionsnummer ist sichergestellt, dass diese Leistungen nicht zu Lasten der Arztpraxis gehen. (Quelle: DVE Karlsbad) Eine Ausfüllhilfe für ergotherapeutische Verordnungen finden Sie hier.

Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten

Aufgrund stetig steigender Kosten bleiben die Heilmittelverordnungen im Fokus der gesetzlichen Krankenkassen. Verstöße gegen die Heilmittel- Richtlinie sowie unvollständig oder falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen führen vermehrt zu Prüfanträgen der Krankenkassen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Richtgrößen sind in Verträgen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen geregelt. Um Patient/innen mit den medizinisch notwendigen Heilmitteln versorgen zu können, ist die Kenntnis der Richtgrößen, der Vorab-Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs wichtig. Die jeweils für Sie geltenden Richtgrößen finden Sie auf der Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Verordnung von Ergotherapie ist für viele Patientengruppen erleichtert, da es seit Anfang 2013 die bundeseinheitlichen Listen mit den Diagnosen zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf gibt.

Was ist noch wichtig?

Jede Verordnung muss ein Kreuz enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung oder eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss in jedem Fall eine Begründung unten links im dafür vorgesehenen Feld enthalten. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.

Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?

Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen. Gemäß der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei: Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie Abweichung von der Frequenz Änderung des Behandlungsbeginns Dies wird auf der Rückseite der Verordnung unten links dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor. Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!

Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie (HMR) wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt und dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Der Heilmittelkatalog ordnet die Diagnosen den Diagnosegruppen zu und diesen dann jeweils die ergotherapeutischen Maßnahmen, die verordnet werden können. Auch legt der Heilmittelkatalog die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall und die Höchstverordnungsmenge je Verordnung fest. Ergänzt wird die Heilmittel-Richtlinie durch die Rahmenverträge des DVE mit den Krankenkassen bundesweit. In den Rahmenverträgen werden die Einzelheiten der Versorgung mit Ergotherapie geregelt; wichtige Bestandteile sind neben der Vergütungsvereinbarung die Fortbildungsverpflichtung (nicht überall) und die Leistungsbeschreibung. In der Leistungsbeschreibung werden die Indikationen, die Ziele und die Behandlungsmethoden der vier ergotherapeutischen Maßnahmen näher beschrieben. Nur eine Behandlung, die im zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistungsbeschreibung entspricht, kann mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Gern stellen wir Ihnen diese als Download nachfolgend zur Verfügung: Heilmittel-Richtlinie hier Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen hier Leistungsbeschreibung Ergotherapie hier Alle Maßnahmen der Ergotherapie zielen auf eine Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten. In unserer Praxis wird in Anlehnung an das ICF-Modell mit handlungs- und zielorientierten Methoden gearbeitet. Zur Anwendung kommen adaptierte Übungsmaterialien sowie funktionelle, spielerische, handwerkliche, gestalterische Techniken und alltagsrelevante Übungen. Ergotherapeutische Maßnahmen können auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeld-anpassung sein. (Quelle: www.heilmittelkatalog.de) Folgende Maßnahmen dürfen laut Heilmittelkatalog verordnet werden: motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten Behandlungsdauer): sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten Behandlungsdauer) psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten Behandlungsdauer) Hirnleistungstraining Therapieergänzende Maßnahmen (dazu gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die Herstellung und Anpassung temporärer Schienen) Für weitere Fragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit, Email: info@borna-ergotherapie.de
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Informationen für Ärzte

Telefon: 03433 2649531
Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite. Dieser Teilbereich ist speziell für Sie als Arzt/Ärztin eingerichtet und soll eine gute Zusammenarbeit ermöglichen. Genaue Informationen für Ärzte erhalten Sie auf der Seite des DVE (deutscher Verband der Ergotherapeuten), bei dem unsere Praxis für Ergotherapie & Handrehabilitation Mitglied ist. Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir Therapeuten als Heilmittelerbringer der Prüfpflicht unterliegen. Das heißt, wir müssen jede Verordnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, um Sie vor Regressen und uns vor Absetzungen der Krankenkassen zu schützen. Sollte gegebenenfalls aus diesen Gründen eine Änderung Ihrer Verordnung nötig sein, bitten wir Sie, uns dabei zu unterstützen. Herzlichen Dank! Unsere Praxis nimmt die wirtschaftliche Verantwortung als ergotherapeutischer Heilmittelerbringer und damit Teil unseres Gesundheitssystems sehr ernst und gestalten den therapeutischen Prozess zieldefiniert und lösungsorientiert. Dabei setzen sich unsere Therapeuten für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit ein. Wir sind bestrebt den Top-down-Ansatz der ICF zu verfolgen und gehen dabei klientenzentriert und betätigungsorientiert vor. Wir gestalten dabei den Behandlungsprozess der Patienten so effektiv und damit so wirtschaftlich wie möglich. Unsere Therapeuten beziehen das Umfeld in die Therapieprozess mit ein. Wir sind von der Wichtigkeit des Umfeldes für das Gesundheitsempfinden, als einen bedeutsamen Beeinflussungsfaktor, im Sinne der ICF, überzeugt. Wir suchen bei Bedarf den Kontakt zu Ihnen, um die Behandlungsplanung gegebenenfalls mit Ihnen im Dialog zu spezifizieren. Sie erhalten von uns betätigungsorientierte, aussagekräftige Berichte.

Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:

Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10 Code und Klartext) Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung genaue Bezeichnung des Heilmittels (motorisch- funktionelle Behandlung, sensomotorisch perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining, psychisch-funktionelle Behandlung) Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro Woche) der Leistung Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Weitere Besonderheiten:

langfristiger Heilmittelbedarf: einige Krankheitsbilder können extrabudgetär verordnet werden. Das Merkblatt für langfristigen Heilmittelbedarf des DVE finden Sie hier. Individuelle Schienenversorgung: Schienen werden von Ergotherapeuten selbst hergestellt und individuell angepasst. Eine Schiene soll auf dem Verordnungsblatt Nr. 18, immer in Verbindung mit einem vorrangigen oder optionalen Heilmittel verordnet werden. Wie viele Behandlungseinheiten mit der Schiene verordnet werden, entscheidet der Einzelfall, jedoch sollte immer mindestens 1 Einheit verordnet werden, die zur Überprüfung und ggf. Korrektur der Passform dient. Leider können keine anderen Verordnungsformulare abgerechnet werden (rosa Rezept). Für die ergotherapeutischen Schienen wird keine Zuzahlung erhoben, außerdem belasten sie nicht das ärztliche Budget. Bei der feststehenden Abrechnungspositionsnummer ist sichergestellt, dass diese Leistungen nicht zu Lasten der Arztpraxis gehen. (Quelle: DVE Karlsbad) Eine Ausfüllhilfe für ergotherapeutische Verordnungen finden Sie hier.

Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten

Aufgrund stetig steigender Kosten bleiben die Heilmittelverordnungen im Fokus der gesetzlichen Krankenkassen. Verstöße gegen die Heilmittel-Richtlinie sowie unvollständig oder falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen führen vermehrt zu Prüfanträgen der Krankenkassen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Richtgrößen sind in Verträgen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen geregelt. Um Patient/innen mit den medizinisch notwendigen Heilmitteln versorgen zu können, ist die Kenntnis der Richtgrößen, der Vorab-Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs wichtig. Die jeweils für Sie geltenden Richtgrößen finden Sie auf der Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Verordnung von Ergotherapie ist für viele Patientengruppen erleichtert, da es seit Anfang 2013 die bundeseinheitlichen Listen mit den Diagnosen zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf gibt. Was ist noch wichtig? Jede Verordnung muss ein Kreuz enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung oder eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss in jedem Fall eine Begründung unten links im dafür vorgesehenen Feld enthalten. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.

Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?

Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen. Gemäß der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei: Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie Abweichung von der Frequenz Änderung des Behandlungsbeginns Dies wird auf der Rückseite der Verordnung unten links dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor. Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!

Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie (HMR) wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt und dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Der Heilmittelkatalog ordnet die Diagnosen den Diagnosegruppen zu und diesen dann jeweils die ergotherapeutischen Maßnahmen, die verordnet werden können. Auch legt der Heilmittelkatalog die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall und die Höchstverordnungsmenge je Verordnung fest. Ergänzt wird die Heilmittel-Richtlinie durch die Rahmenverträge des DVE mit den Krankenkassen bundesweit. In den Rahmenverträgen werden die Einzelheiten der Versorgung mit Ergotherapie geregelt; wichtige Bestandteile sind neben der Vergütungsvereinbarung die Fortbildungsverpflichtung (nicht überall) und die Leistungsbeschreibung. In der Leistungsbeschreibung werden die Indikationen, die Ziele und die Behandlungsmethoden der vier ergotherapeutischen Maßnahmen näher beschrieben. Nur eine Behandlung, die im zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistungsbeschreibung entspricht, kann mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Gern stellen wir Ihnen diese als Download nachfolgend zur Verfügung: Heilmittel-Richtlinie hier Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen hier Leistungsbeschreibung Ergotherapie hier Alle Maßnahmen der Ergotherapie zielen auf eine Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten. In unserer Praxis wird in Anlehnung an das ICF-Modell mit handlungs- und zielorientierten Methoden gearbeitet. Zur Anwendung kommen adaptierte Übungsmaterialien sowie funktionelle, spielerische, handwerkliche, gestalterische Techniken und alltagsrelevante Übungen. Ergotherapeutische Maßnahmen können auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeld-anpassung sein. (Quelle: www.heilmittelkatalog.de) Folgende Maßnahmen dürfen laut Heilmittelkatalog verordnet werden: motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten Behandlungsdauer): sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten Behandlungsdauer) psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten Behandlungsdauer) Hirnleistungstraining Therapieergänzende Maßnahmen (dazu gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die Herstellung und Anpassung temporärer Schienen)
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Informationen für Ärzte

Telefon: 03433 2649531
Für weitere Fragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit, Email: info@borna-ergotherapie.de
Herzlich Willkommen auf unserer Internetseite. Dieser Teilbereich ist speziell für Sie als Arzt/Ärztin eingerichtet und soll eine gute Zusammenarbeit ermöglichen. Genaue Informationen für Ärzte erhalten Sie auf der Seite des DVE (deutscher Verband der Ergotherapeuten), bei dem unsere Praxis für Ergotherapie & Handrehabilitation Mitglied ist. Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir Therapeuten als Heilmittelerbringer der Prüfpflicht unterliegen. Das heißt, wir müssen jede Verordnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, um Sie vor Regressen und uns vor Absetzungen der Krankenkassen zu schützen. Sollte gegebenenfalls aus diesen Gründen eine Änderung Ihrer Verordnung nötig sein, bitten wir Sie, uns dabei zu unterstützen. Herzlichen Dank! Unsere Praxis nimmt die w i r t s c h a f t l i c h e Verantwortung als e r g o t h e r a p e u t i s c h e r Heilmittelerbringer und damit Teil unseres Gesundheitssystems sehr ernst und gestalten den therapeutischen Prozess zieldefiniert und lösungsorientiert. Dabei setzen sich unsere Therapeuten für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit ein. Wir sind bestrebt den Top-down-Ansatz der ICF zu verfolgen und gehen dabei klientenzentriert und betätigungsorientiert vor. Wir gestalten dabei den Behandlungsprozess der Patienten so effektiv und damit so wirtschaftlich wie möglich. Unsere Therapeuten beziehen das Umfeld in die Therapieprozess mit ein. Wir sind von der Wichtigkeit des Umfeldes für das Gesundheitsempfinden, als einen bedeutsamen Beeinflussungsfaktor, im Sinne der ICF, überzeugt. Wir suchen bei Bedarf den Kontakt zu Ihnen, um die Behandlungsplanung gegebenenfalls mit Ihnen im Dialog zu spezifizieren. Sie erhalten von uns betätigungsorientierte, aussagekräftige Berichte.

Wichtige Angaben auf der Heilmittelverordnung

„Maßnahmen der Ergotherapie“ (Nr. 18) sind:

Indikationsschlüssel und Diagnose (ICD-10 Code und Klartext) Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung genaue Bezeichnung des Heilmittels (motorisch- funktionelle Behandlung, sensomotorisch perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining, psychisch- funktionelle Behandlung) Verordnungsmenge und Frequenz (Anzahl pro Woche) der Leistung Angabe/ Kreuz ob Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Weitere Besonderheiten:

langfristiger Heilmittelbedarf: einige Krankheitsbilder können extrabudgetär verordnet werden. Das Merkblatt für langfristigen Heilmittelbedarf des DVE finden Sie hier. Individuelle Schienenversorgung: Schienen werden von Ergotherapeuten selbst hergestellt und individuell angepasst. Eine Schiene soll auf dem Verordnungsblatt Nr. 18, immer in Verbindung mit einem vorrangigen oder optionalen Heilmittel verordnet werden. Wie viele Behandlungseinheiten mit der Schiene verordnet werden, entscheidet der Einzelfall, jedoch sollte immer mindestens 1 Einheit verordnet werden, die zur Überprüfung und ggf. Korrektur der Passform dient. Leider können keine anderen Verordnungsformulare abgerechnet werden (rosa Rezept). Für die ergotherapeutischen Schienen wird keine Zuzahlung erhoben, außerdem belasten sie nicht das ärztliche Budget. Bei der feststehenden Abrechnungspositionsnummer ist sichergestellt, dass diese Leistungen nicht zu Lasten der Arztpraxis gehen. (Quelle: DVE Karlsbad) Eine Ausfüllhilfe für ergotherapeutische Verordnungen finden Sie hier.

Richtgrößen, Regress, Vorab-Praxisbesonderheiten

Aufgrund stetig steigender Kosten bleiben die Heilmittelverordnungen im Fokus der gesetzlichen Krankenkassen. Verstöße gegen die Heilmittel- Richtlinie sowie unvollständig oder falsch ausgestellte Heilmittelverordnungen führen vermehrt zu Prüfanträgen der Krankenkassen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Richtgrößen sind in Verträgen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen geregelt. Um Patient/innen mit den medizinisch notwendigen Heilmitteln versorgen zu können, ist die Kenntnis der Richtgrößen, der Vorab-Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs wichtig. Die jeweils für Sie geltenden Richtgrößen finden Sie auf der Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Verordnung von Ergotherapie ist für viele Patientengruppen erleichtert, da es seit Anfang 2013 die bundeseinheitlichen Listen mit den Diagnosen zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf gibt.

Was ist noch wichtig?

Jede Verordnung muss ein Kreuz enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung oder eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss in jedem Fall eine Begründung unten links im dafür vorgesehenen Feld enthalten. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.

Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert

werden?

Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen. Gemäß der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei: Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie Abweichung von der Frequenz Änderung des Behandlungsbeginns Dies wird auf der Rückseite der Verordnung unten links dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor. Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!

Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie (HMR) wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt und dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Der Heilmittelkatalog ordnet die Diagnosen den Diagnosegruppen zu und diesen dann jeweils die ergotherapeutischen Maßnahmen, die verordnet werden können. Auch legt der Heilmittelkatalog die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall und die Höchstverordnungsmenge je Verordnung fest. Ergänzt wird die Heilmittel-Richtlinie durch die Rahmenverträge des DVE mit den Krankenkassen bundesweit. In den Rahmenverträgen werden die Einzelheiten der Versorgung mit Ergotherapie geregelt; wichtige Bestandteile sind neben der Vergütungsvereinbarung die Fortbildungsverpflichtung (nicht überall) und die Leistungsbeschreibung. In der Leistungsbeschreibung werden die Indikationen, die Ziele und die Behandlungsmethoden der vier ergotherapeutischen Maßnahmen näher beschrieben. Nur eine Behandlung, die im zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistungsbeschreibung entspricht, kann mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Gern stellen wir Ihnen diese als Download nachfolgend zur Verfügung: Heilmittel-Richtlinie hier Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen hier Leistungsbeschreibung Ergotherapie hier Alle Maßnahmen der Ergotherapie zielen auf eine Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten. In unserer Praxis wird in Anlehnung an das ICF-Modell mit handlungs- und zielorientierten Methoden gearbeitet. Zur Anwendung kommen adaptierte Übungsmaterialien sowie funktionelle, spielerische, handwerkliche, gestalterische Techniken und alltagsrelevante Übungen. Ergotherapeutische Maßnahmen können auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeld-anpassung sein. (Quelle: www.heilmittelkatalog.de) Folgende Maßnahmen dürfen laut Heilmittelkatalog verordnet werden: motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten Behandlungsdauer): sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten Behandlungsdauer) psychisch-funktionell Behandlung (60 Minuten Behandlungsdauer) Hirnleistungstraining Therapieergänzende Maßnahmen (dazu gehören Kälte-/Wärmetherapie sowie die Herstellung und Anpassung temporärer Schienen) Für weitere Fragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit, Email: info@borna-ergotherapie.de
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Telefon: 03433 2649531